§ 1 Name und Sitz der (Ab-)Wassergenossenschaft
1. Die (Ab-)Wassergenossenschaft Greiner – Tulmen – Haxbach hat ihren Sitz in Olbendorf.
2. Der Schlüssel zur Ermittlung der Stimmen und Anteile bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Zweck und Umfang der (Ab-)Wassergenossenschaft
Zweck der Wassergenossenschaft ist die Versorgung des Einzugs-Bereiches mit Trinkwasser.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke und Anwesen. Als Mitglieder kommen Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Liegenschaften in Betracht, die sich im Bereich der Wassergenossenschaft befinden. Die Ermittlung der Stimmen und Anteile erfolgt gemäß Bewertungseinheiten nach dem Hausanschluss einer Stimme / Hausanschluss.
1. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf
a) Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung gemäß dieser Satzung
b) Ersatz der Auslagen für alle im Auftrag der Wassergenossenschaft vollbrachten Leistungen.
2. Mitglieder haben
a) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses nachzukommen und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten;
b) eine Wahl in den Ausschuss anzunehmen und die hieraus erwachsenen Verpflichtungen gegen Ersatz der Barauslagen zu erfüllen;
c) jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Widmung ihrer in die Wassergenossenschaft einbezogenen Anlagen dem Ausschuss anzuzeigen;
d) die Richtlinien für den Wasserbezug / die Abwasserentsorgung einzuhalten.
§ 4 Organe der Wassergenossenschaft
Die Mitgliederversammlung, der Ausschuss und der Obmann bzw. sein Stellvertreter im Vertretungsfall sind Organe der Wassergenossenschaft.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird zwei Wochen vor Durchführung durch Verständigung aller Mitglieder vom Obmann einberufen. Die Einberufung muss wenigstens einmal jährlich zur Beschlussfassung über den Voranschlag für das neue, sowie zur Rechnungslegung über das vergangene Jahr erfolgen. Der Voranschlag kann über maximal drei Jahre im Voraus beschlossen werden. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Ausschusses oder wenn dies Mitglieder mit mindestens einem Fünftel der Anteile (Gesamtstimmen) es verlangen oder wenn der Obmann es für nötig hält.
2. Die Mitgliederversammlung
a) wählt die Ausschussmitglieder (Ersatzmänner) und die Rechnungsprüfer und bestellt einen Schiedsmann zur Schlichtung von Streitfällen (§ 16);
b) erlässt nähere Weisungen an den Ausschuss bezüglich der ihm satzungsmässig zustehenden Angelegenheiten;
c) beschließt über die Ausführung der Genossenschaftsanlagen sowie über allfällige Abänderungen des Bauentwurfes;
d) beschließt über die Ausführung von Genossenschaftsarbeiten in Eigenregie oder im Anbotswege;
e) beschließt über die Baukostenaufbringung und die Aufnahme von Darlehen;
f) bestimmt über den Maßstab für die Kostenaufteilung auf die einzelnen Mitglieder und beschließt allfällige Änderungen dieses Schlüssels;
g) genehmigt den Rechnungsabschluss für die kommende Geschäftsperiode (maximal drei Jahre);
h) beschließt über die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Liegenschaften und Anlagen;
i) beschließt Satzungsänderungen und
j) beschließt die Auflösung der Wassergenossenschaft.
Nur im stillen Wasser spiegeln sich die Sterne. Chinesisches Sprichwort
§ 6 Stimmenanteilsermittlung / Stimmrechtsausübung
1. Bei Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung stehen den Mitgliedern so viele Stimmen zu, als sie Anteile (Bewertungseinheiten) haben. Dabei bleibt der ein Drittel der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil außer Betracht. Nutzungsberechtigte dürfen nur dann an der Mitgliederversammlung und Abstimmung teilnehmen, wenn der (die) Liegenschaftseigentümer mit schriftlicher Erklärung sein (ihr) Stimmrecht abgetreten hat(ben).
2. In der Mitgliederversammlung sind nur eigenberechtigte Mitglieder stimmberechtigt; sie können persönlich oder durch einen eigenberechtigten, schriftlich bevollmächtigten Vertreter abstimmen. Der Bevollmächtigte darf nur ein Genossenschaftsmitglied vertreten. Für nicht eigenberechtigte Mitglieder stimmen ihre gesetzlichen Vertreter, für juristische Personen ihre zuständigen Organe.
3. Jede gemäß § 5 Z. 1 einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Anteils-(Stimmen)Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Obmann oder wenn dieser abwesend ist sein Stellvertreter den Ausschlag. Mitglieder, die sich bei Abstimmungen der Stimme enthalten, werden bei diesem Tagesordnungspunkt wie nicht anwesend gewertet. Für die Abstimmung bzgl. gemeinschaftlicher Anteile (mehrere Eigentümer an einer Liegenschaft) gilt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Anteilsberechtigten, bei Stimmengleichheit ist die Zustimmung nicht gegeben.
5. Änderungen der Satzung bzgl. Zweck oder des Maßstabes für die Kostenaufteilung und des Stimmrechtes, weiteres die Auflösung der Wassergenossenschaft können gültig nur mit 67 % der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden oder bei Beschlussfassung im Umlaufwege mit 67 % aller Stimmen beschlossen werden; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde.
6. Der zuständigen Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde ist jährlich ein Verzeichnis der Mitglieder mit Anteilen (Stimmen) unter Anführung der Änderungen, unaufgefordert vorzulegen.
7. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dabei sind die Abstimmungsverhältnisse, insbesondere bei gemeinschaftlichen Anteilsrechten in nachvollziehbarer Weise festzuhalten. Wortmeldungen sind nur über Antrag zu protokollieren.
§ 7 Wahl des Ausschusses und Obmannes
1. Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Ausschuss, der aus 5 Mitgliedern besteht, auf die Dauer von 5 Jahren, außerdem ist ein Ersatzmitglied für jedes Ausschussmitglied zu wählen.
2. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von 5 Jahren den Obmann und dessen Stellvertreter sowie den Kassier und Schriftführer. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit aller Ausschussmitglieder auf sich vereinigt, dabei erfolgt die Abstimmung nach Köpfen. Ergibt eine Wahl keine Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen den beiden Mitgliedern mit den meisten Stimmen und bei Stimmengleichheit das Los.
3. Jedes Mitglied muss die Wahl annehmen und die damit verbundenen Obliegenheiten erfüllen. Ein Ausscheiden ist nur aus triftigen Gründen im Einvernehmen mit dem Ausschuss möglich. Die Wahl darf nur ablehnen, wer über 65 Jahre alt oder gebrechlich ist oder außerhalb der Gemeinde des Genossenschaftssitzes wohnt oder in der vorangegangenen Wahlperiode Ausschussmitglied war.
4. Die Namen der gewählten Genossenschaftsorgane und der für die Wassergenossenschaft Zeichnungsberechtigten sind nach jeder Wahl (§ 8 Punkt 2) in zweifacher Ausfertigung der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
5. Die Ausschussmitglieder müssen an den Sitzungen persönlich teilnehmen. Über Beschluss des Ausschusses können auch Außenstehende fallweise den Sitzungen beigezogen werden.
6. Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl zulässig und bei der Wasserrechtsbehörde einzubringen.
7. Einer Minderheit von mindestens 20% ist über ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen.
§ 8 Der Ausschuss
1. Dem Ausschuss obliegt die Leitung und Besorgung der laufenden Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. In seinen Wirkungskreis gehören insbesondere:
a) alle zur Ausführung der genossenschaftlichen Anlagen und Arbeiten notwendigen Anordnungen, wie Beschaffung eines geeigneten Entwurfes, Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung, Beschaffung des Baukapitals gemäß dem
Beschluss der Mitgliederversammlung, Vergebung der Arbeiten an Unternehmer, Beschaffung der Baustoffe und Arbeitskräfte bei Ausführung der Arbeiten in Eigenregie;
b) die Beaufsichtigung der Genossenschaftsarbeiten und die Instandhaltung der fertig gestellten Arbeiten;
c) die Einhebung der fälligen Genossenschaftsbeiträge und deren Verrechnung;
d) die Führung der Satzungsbeilagen;
e) die Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung.
2. In allen diesen Angelegenheiten hat der Ausschuss die von der Mitgliederversammlung getroffenen Bestimmungen zu beachten.
3. Der Obmann muss den Ausschuss je nach Bedarf, oder wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder es verlangt, einberufen.
4. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Personenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Obmann oder (wenn er abwesend ist) sein Stellvertreter den Ausschlag.
5. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, bleiben die bisherigen bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.
§ 9 Der Obmann
Der Obmann und (bei seiner zeitweisen Verhinderung sein Stellvertreter vertreten die Wassergenossenschaft nach außen. In Angelegenheiten, die dem Ausschuss oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, hat der Obmann rechtzeitig die erforderlichen Beschlüsse zu veranlassen. Wenn in dringlichen Fällen die rechtzeitige Abhaltung einer Ausschusssitzung nicht möglich ist, kann der Obmann dem Ausschuss vorbehaltene Angelegenheiten selbstständig entscheiden, muss aber unverzüglich die nachträgliche Entscheidung des Ausschusses einholen. Für den Ausschuss und für die Wassergenossenschaft zeichnet der Obmann oder, wenn dieser verhindert ist, sein Stellvertreter. Der Obmann leitet auch alle Beratungen und Abstimmungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung, über die Ausschusssitzungen sind Protokolle zu führen.
§ 10 Jahresvoranschlag und Rechnungsprüfung
1. Der Kassier hat für jedes Geschäftsjahr oder für einen Zeitraum bis höchstens drei Jahre einen Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben sowie den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen. Der Kassier berichtet ferner der Mitgliederversammlung über den Stand des Genossenschaftsvermögens.
2. Der Kassier steht unter verantwortlicher Kontrolle des Obmannes und des Ausschusses. Er nimmt die Einnahmen in Empfang und vollzieht die Auszahlungen auf Grund der vom Obmann gefertigten Anweisungen.
3. Zur Überprüfung der Rechnungen, die mit Belegen zu versehen sind und vor der Mitgliederversammlung 14 Tage lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzuliegen haben, wählt die Mitgliederversammlung im Sinne der §§ 4 und 5 der Satzungen aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren, die jedoch weder Ausschussmitglieder noch Ersatzmänner sein dürfen. Sie haben alle Belege sowie den Kassenstand zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.
4. Der Rechnungsabschluss hat jährlich zu erfolgen und ist der Mitgliederversammlung spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen.
Das vornehmste Element ist Wasser. Pindar
§ 11 Einhebung von Baukostenbeiträgen
1. Baukosten, die weder durch öffentliche Subventionen, noch durch Darlehen oder sonstige Mittel der Wassergenossenschaft gedeckt sind, werden entsprechend dem Jahresvoranschlag bei den Mitgliedern eingehoben. Dabei können auch geplante Investitionen laut Voranschlag berücksichtigt werden.
2. Die Kosten werden entsprechend den Anteilen (Bewertungseinheiten) umgelegt (siehe Anlage b).
3. Die anlässlich der Bildung einer Wassergenossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind von der Wassergenossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfang zu ersetzen.
4. Die Beiträge sind grundsätzlich in Geld zu leisten und innerhalb vier Wochen nach Empfang der Vorschreibung einzuzahlen. Rückständige Beiträge sind, wenn die Einmahnung durch den Obmann fruchtlos geblieben ist, im Verwaltungsvollstreckungswege einzubringen.
5. Die Beiträge können über besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung von den Genossenschaftsmitgliedern auch in Form von Arbeitsleistungen, Materiallieferungen, Zufuhr udgl. geleistet werden, wenn dies möglich ist, ohne die sachlich entsprechende und rechtzeitige Ausführung der Arbeiten zu beeinträchtigen. Wenn die vom Ausschuss den einzelnen Besitzern angebotenen Naturalleistungen von diesen nicht innerhalb der gestellten Fristen bewirkt wurden, so verfällt der Anspruch auf diese Naturalleistungen und sind die Beiträge in Geld abzustatten.
6. Bei Erweiterungen und Änderungen der in die Wassergenossenschaft einbezogenen Liegenschaften und Anlagen, durch die ein um 25 % höherer Wasserverbrauch zu erwarten ist, haben die Mitglieder Ergänzungsbeiträge zu leisten.
§ 12 Wartung der Anlage
1. Mit Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Anlage wird ein sachverständiger Wasserwart betraut.
2. Die Anlage ist vom Wasserwart gemäß der genehmigten Dienstanweisung instand zu halten und zu betreiben.
§ 13 Wasserbezugs(Abwasser-)gebühr
1. Für Tilgung und Verzinsung von Darlehen, für Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie zur Bildung einer angemessenen Rücklage für die Erneuerung haben die Mitglieder Wasserbezugsgebühren zu entrichten.
2. Des Wasserbezuges Gebühren sind Frucht bringend anzulegen und dürfen nur widmungsgemäß verwendet werden.
3. Die Gesamthöhe des jährlichen Wasserbezugs gebühren muss die Jahresausgaben für Tilgung und Verzinsung von Darlehen, Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie für eine angemessene Erneuerungsrücklage decken.
Die Aufteilung auf die Mitglieder erfolgt nach Anteilen (Bewertungseinheiten=Wasserversorgung – Einheiten).
Wird das Wasser über Hauswasserzähler abgegeben, so erfolgt die Aufteilung nach dem Wasserverbrauch. Auch eine Bereitstellungsgebühr kann vom Ausschuss festgelegt werden.
4. Die zur Ermittlung der Wasserbezugsgebühren dienenden Angaben sind im Kostendeckungsplan auszuweisen.
§ 14 Ausscheiden von Mitgliedern
Liegenschaften und Anlagen können nachträglich im Einvernehmen aus der Wassergenossenschaft ausgeschieden werden. In solchen Fällen besteht für die Ausscheidenden kein Anspruch auf Ersatz geleisteter Beiträge.
Sie haften Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Wassergenossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe der zuletzt innegehabten Anteile. Dies gilt auch bei Förderungen des
genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.
§ 15 Auflösung der Wassergenossenschaft
1. Die Auflösung der Wassergenossenschaft erfolgt durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde auf Grund eines mit der erforderlichen 67% Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten.
2. Bei Auflösung der Wassergenossenschaft fällt des Genossenschaftsvermögen den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Anteile (Bewertungseinheiten= Wasserversorgungs- Einheiten) zu.
3. Die Mitgliederversammlung kann aber mit einer 67 % Mehrheit über das Genossenschaftsvermögen anders verfügen. Forderungen werden wie Genossenschaftsvermögen behandelt.
§ 16 Schlichtung von Streitfällen
1. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Wassergenossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dem Schiedsmann vorzulegen, dieser wird von der Mitgliederversammlung bestellt.
2. Der Schiedsmann hat eine Schlichtung des Streites anzustreben. Über jeden Streitschlichtungsversuch ist ein Protokoll anzufertigen. Gelingt die Streitbeilegung nicht binnen sechs Monaten, so können die Streitteile die zuständige Wasserrechtsbehörde anrufen.