DOKUMENTATION VERKEIMUNG

28.04.2020 - Rechtsgrundlage

§ 6.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen.

 

(2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder

1. mit der Wasserrechnung oder

2. über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder

3. auf elektronische Weise durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Infoportals Trinkwasser oder

4. auf eine andere geeignete Weise

zumindest über die Analysenergebnisse folgender Parameter - in der in Klammer

angeführten Einheit - zu informieren:

a) „Nitrat“ (mg NO3/l)

„Pestizide“ (μg/l) unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; liegt der

b) Gehalt aller untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe

„Pestizide im untersuchten Umfang nicht bestimmbar“ zu erfolgen.

c) Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)

d) Gesamthärte °dH

e) Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)

f) Kalium, Kalzium, Magnesium und Natrium bzw. Chlorid und Sulfat (mg/l)

Wenn auf Grund der Anforderungen gemäß Anhang II keine Untersuchung auf Pestizide erforderlich ist, muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden. Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil B anzugeben.

 

(3) Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (zB bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.

 

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Information gemäß Abs. 2 allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen ist.

 

(5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 8 höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Abs. 2 über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil B zu informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen.

 

(6) Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Abs. 1. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.

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28.04.2020 - Schreiben an Bürgermeister Wolfgang Sodl
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Herbst 2020

Dietmar Werderits wurde im Herbst 2020 mehrmals von der Ortsbevölkerung informiert, dass beim Trinkwasser Geruchs- beziehungsweise Geschmacksveränderungen bemerkbar waren.

 

Daraufhin forderte Dietmar Werderits eine Untersuchung des Wassers von der Gemeinde Olbendorf ein. Diese wurde abgelehnt.



Zur gleichen Zeit in Rauchwart

Die Bevölkerung wurde schriftlich darüber informiert, das Wasser vor dem Genuss abzukochen.



Prüfbericht

Bei dem schlecht kopierten Prüfergebnis fällt auf, dass er sich aus zwei unterschiedlichen Wasserproben zusammensetzt. Die ersten Proben wurden am 25.11.2020 analysiert. Aus dieser Analyse haben wir kein Ergebnis erhalten. Weitere Proben wurden dann am 14.12.2020 entnommen. Ergebnis siehe laut Prüfbericht oder wie folgt: "Das geringfügige Auftreten coliformer Bakterien in der Ortsnetzprobe Olbendorf kann toleriert werden."

 

Was ist zwischen dem 25.11.2020 und dem 14.12.2020 passiert? Wieso durften wir die Ergebnisse der Analyse vom 25.11.2020 nicht einsehen? Fragen über Fragen?

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Ergebnis Trinkwasseranalyse vom 25.11.2020 und vom 14.12.2020
202011-12_Prüfbericht.pdf
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27.03.2021 - Schreiben an die BH Güssing
20210420_Schreiben_BH_Güssing.pdf
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27. März 2021

Der Trinkwasserbefund vom 25.11.2020 wies auf eine Verkeimung hin. Es befanden sich Enterokokken, Escherichia coli und Coliforme Bakterien im Trinkwasser.

 

Offene Punkte:

Befund war nicht vollständig und setzt sich aus Kopien vom 25.11.2020 und 14.12.2020 zusammen, wie ist das möglich?

Wer hat das Original?

Was ist im Falle einer Verkeimung zu tun?

Welche Maßnahmen sind zu setzen?

Wer prüft die Umsetzung?



19. April 2021

Anzeige wegen vermutlich verunreinigtem Trinkwasser.



3. März 2023

Spruch: "Die Abnehmer wurden nicht im Sinne der Trinkwasserverordnung informiert, weil die erforderliche Information auf die überschrittenen Parameter Escherichia Coli und Enterokokken und deren Werte (1 KBE in 100 ml Wasser) nicht allen Verbrauchern unverzüglich durch Gemeindemitarbeiter in  geeigneter Weise (z.B. durch Aushang an Gebäuden bzw. durch Postwurfsendungen) zur Kenntnis gebracht worden ist.“

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IM NAMEN DER REPUBLIK
LVWGT_BU_20230123_E_156_02_2021_002_002_
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KURIER am Samstag, den 4. März 2023
Verkeimtes Trinkwasser: Bürgermeister musste zahlen
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